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BEK 2021 113

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2021-11-19 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 19. November 2021BEK 2021 113MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,2.Staatsanwaltschaft,Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt D.________,3.E.________,Privatkläger und Beschwerdegegner,4.F.________,Privatkläger und Beschwerdegegner,vertr. durch G.________,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juli 2021, SU 2020 1126);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.I.________ sel. verbrachte ab dem 10. Februar 2020 sechs Wochen in der psychiatrischen Klinik J.________. Am 2. Mai 2020 wurde I.________ sel. erneut in die Klinik eingewiesen, wo sie sich am 3. Mai 2020 strangulierte. Gleichentags erlag sie im Universitätsspital Zürich den erlittenen Verletzungen (vgl. U-act. 8.1.001).U.a. Familienangehörige von I.________ sel. teilten der Kantonspolizei Schwyz mit, die Verstorbene habe seit dem Jahr 2018 einer „sektenähnlichen Gruppierung“ um C.________ (nachfolgend: Beschuldigter) angehört und sich seither drastisch verändert (vgl. U-act. 8.1.001).Am 21. Juli 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft, zumindest implizit gestützt auf

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,2.Staatsanwaltschaft,Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt D.________,3.E.________,Privatkläger und Beschwerdegegner,4.F.________,Privatkläger und Beschwerdegegner,vertr. durch G.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren